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Schutzgebiet

Politik & Gesellschaft

Kurz gefasst

Schutzgebiet, das als Kompositum wohl um 1800 entsteht, meint ursprünglich ein Gebiet, das unter dem Schutz eines politischen oder militärischen Funktionärs im Allgemeinen steht. Ab Ende des 19. Jahrhunderts werden die deutschen Kolonien als Schutzgebiete bezeichnet. In Natur- und Umweltkontexten meint Schutzgebiet ebenfalls ab etwa 1900 einen Bereich, der für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist oder unter besonderem Schutz steht, weshalb anderweitige Nutzung von staatlicher Seite reguliert oder ausgeschlossen wird. Daneben werden auch solche Gebiete, die zum Schutz vor etwas – zum Beispiel vor Seuchen – amtlich abgeriegelt werden, als Schutzgebiet bezeichnet. Die Verwendung des Wortes als Bezeichnung für die deutschen Kolonien steigt vor dem realpolitischen Hintergrund des deutschen Kolonialismus ab den 1880er Jahren signifikant an, bevor diese Verwendung dann wieder an Bedeutung verliert. Die Verwendung des Wortes Naturschutzgebiet hingegen hat im Laufe der Zeit stetig zugenommen und zahlreiche Unterformen ausgebildet.

Wortgeschichte

Schutzgebiet in Kolonialdiskurs und Ökologiediskurs

Es sind in erster Linie Umweltkontexte, in denen das Wort Schutzgebiet, hier im Sinne von Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, heute in Erscheinung tritt (vgl. exemplarisch die Belege aus dem DWDS Zeitungskorpus Berliner Zeitung für die Jahre 2000 bis 2005), z. B. als Wal- oder Vogelschutzgebiet, Wasser- oder Waldschutzgebiet. Daneben werden auch solche Gebiete, die zum Schutz vor etwas – zum Beispiel vor Seuchen – amtlich abgeriegelt werden, als Schutzgebiet bezeichnet (1998).

Der Aufschwung des Wortes, das bis in die 1880er Jahre nur sporadisch verwendet wurde, hängt jedoch zunächst vor allem mit der Zeit des deutschen Kolonialismus und der Bezeichnung der Kolonien als deutsche Schutzgebiete zusammen. Wenige Jahre später geht das Wort auch in den neu entstehenden Heimat- und Naturschutzdiskurs ein. Damit erfolgt die Wortprägung Naturschutzgebiet am Ende des 19. Jahrhunderts in Diskursen, die ihrerseits wenigstens in Teilen durch nationale bis völkische Ideen geprägt waren. Vermutlich steht die Tatsache, dass zu dieser Zeit auch das Wort Schutzgebiet verwendet wird, damit in Zusammenhang.

Wortprägung und frühe Verwendungen

Ursprünglich bezieht sich Schutzgebiet als Kompositum aus Schutz und Gebiet auf ein Gebiet, das unter dem Schutz eines politischen oder militärischen Funktionärs im Allgemeinen steht. In dieser Bedeutung steht Schutzgebiet zunächst noch dem Wort Protektorat nahe. So verwendet der Althistoriker Barthold Georg Niebuhr das Wort Anfang des 19. Jahrhunderts in seiner Römischen Geschichte im Zusammenhang mit einem Gebiet, das unter dem Schutz eines Tribuns stehe (vgl. 1812). Es ist anzunehmen, dass die Wortprägung auf diese Zeit zurückzuführen ist, wenngleich das Wort selbst insgesamt wohl eher selten Verwendung findet; das Deutsche Textarchiv etwa verzeichnet vor 1889 lediglich einen Beleg (1812, Abrufdatum 25. 7. 2019).

Bismarck, der deutsche Kolonialismus und die Neubesetzung des Wortes Schutzgebiet

Noch im Deutschen Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm wird Schutzgebiet bestimmt als ein gebiet das eines fürsten oder landes schutze untersteht (1DWB 15, 2134). Der ohne Beleg im neunten Band des Deutschen Wörterbuchs erschienene Artikel blendet – aus Gründen, die mit konzeptionellen Vorentscheidungen zu tun haben – damit im Jahr 1899 allerdings zugleich eine Bedeutung aus, die sich in der deutschen Sprache im ausgehenden 19. Jahrhundert mit dem Wort Schutzgebiet verbindet (vgl. hierzu auch Schulz 2015, 60–61), nämlich jene, die auf die (deutschen) Kolonien im Speziellen abhebt (1892, 1913). Diese Neubesetzung des Wortes ist auf die Anfänge der deutschen Kolonialerwerbungen zurückzuführen: Vor dem Hintergrund der zunächst ablehnenden Haltung Bismarcks gegenüber dem Kolonialismus wurden ab 1884 Erwerbungen deutscher Kaufleute in Übersee unter den Schutz des Deutschen Reiches gestellt. Über sogenannte staatliche Schutzbriefe wurde privaten Organisationen Handel und Verwaltung der überseeischen Gebiete übertragen. Die Bezeichnung der Kolonien als deutsche Schutzgebiete ist auch von dieser Entwicklung her zu verstehen. Mit der Besetzung des Wortes Schutzgebiet für die deutschen Kolonien ist zugleich eine semantische Verengung gegenüber der früheren Verwendung im Sinne von Protektorat verbunden: Kolonie und damit auch die Bezeichnung deutsche Schutzgebiete impliziert die vollständige politische und kulturelle Unterwerfung der bezeichneten überseeischen Gebiete. Protektorat hingegen ist deutlich älter (1682), nicht auf überseeische Gebiete beschränkt (1840) und verweist in neuerer Bedeutung völkerrechtlich auf ein teilsouveränes Gebiet (1920, 2000). Die Verwendung des Wortes Schutzgebiet in der Bedeutung von deutsche Kolonie steigt vor dem Hintergrund der realpolitischen Konstellationen ab den 1880er Jahren deutlich an, bevor sie in dieser Bedeutung dann wieder rückläufig ist.

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Die Übertragung des Wortes Schutzgebiet auf überseeische Territorien schließt zunächst an die Bedeutung von Gebiet, das unter dem Schutz eines politischen oder militärischen Funktionärs steht, an. In dieser Bedeutungstradition bezieht sich der Schutzaspekt insbesondere auf den deutschen Handel. Zugleich verbinden sich bei dem Eingang in das neue Umfeld des Kolonialdiskurses aber auch neue Bedeutungsaspekte mit dem Wort. So steht die Wahl des Wortes zum einen wenigstens zu Beginn der deutschen Kolonialpolitik für ein bestimmtes Konzept des überseeischen Engagements, das Bismarck verfolgte (vgl. 1920), genauer eines, das an der englischen Handelsgesellschaft British East India Company orientiert war (vgl. Conrad 2008, 23). Bismarck sprach auch deswegen explizit von Schutzgebieten, um das territoriale Ansprüche und staatliches Engagement implizierende KolonieWGd zu vermeiden (vgl. Conrad 2008, 23). Zum anderen impliziert die Übertragung des Wortes auf überseeische Territorien und ihre Bewohner zugleich eine (vermeintliche) Schutzbedürftigkeit indigener Bevölkerungen: Noch deutlicher ist das Bestreben, die Eingeborenen der europäischen Schutzgebiete vor dem Untergang zu schützen, in der Kongoakte von 1885 zum Ausdruck gebracht. (1898) Insofern ist das Wort Schutzgebiet in diesem Kontext zugleich Ausdruck einer eurozentrischen Perspektive und kolonialistischen Haltung: In ihm verbinden sich eine dezidiert abwertende Haltung gegenüber außereuropäischen Völkern und die Überzeugung der eigenen kulturellen Höherentwicklung, aus der Herrschaftsansprüche abgeleitet werden (vgl. auch 1898). In der Neubesetzung des Wortes Schutzgebiet im ausgehenden 19. Jahrhundert verdichten sich insofern jene für den Kolonialdiskurs im Allgemeinen charakteristischen diskursiven Strategien der Repräsentation des Anderen über Verfahren der Alteritätskonstruktion, der Stereotypisierung und der Abwertung, die auf Vorstellungsmuster und Darstellungsweisen des Fremden zurückgreifen, die bis in die Antike zurückreichen und die gleichermaßen der Selbstprofilierung und der Herrschaftslegitimation des Westens gegenüber dem Rest der Welt dienen, wie sie die Wahrnehmung des Anderen bereits vorstrukturieren (vgl. hierzu im Detail Said 1978 und Hall 1994). Dies ist zugleich der Grund, weshalb die Verwendung von Schutzgebiet im Sinne von ehemalige deutsche Kolonien zwar bis heute weiterlebt, allerdings als nicht mehr politisch korrekt gilt und daher in der Regel explizit als historische Bezeichnung für die deutschen Kolonien markiert wird (1999).

Vom Schutzgebiet zum Naturschutzgebiet: Übertragung auf neue Bereiche

In Natur- und Umweltkontexten meint Schutzgebiet einen Bereich, der für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist oder unter besonderem Schutz steht, weshalb anderweitige Nutzung von staatlicher Seite reguliert oder ausgeschlossen wird. Bereits der – noch recht unspezifische – DTA-Erstbeleg für ein im weiteren Sinn auf die Natur bezogenes Schutzgebiet innerhalb des eigenen Staatsgebietes aus dem Jahr 1894 verdeutlicht nicht nur, dass Naturschutzgebiet sich aus einer allgemeineren Verwendung von Schutzgebiet in Bezug auf die Natur heraus entwickelt, sondern auch, dass das Wort zugleich an den Rechtsdiskurs gebunden ist (vgl. DTA Erstbeleg 1894 für Schutzgebiet in Kontext des Naturschutzes unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen vom 27. 4. 1854). Das gilt auch und gerade für das am Beginn des 20. Jahrhunderts sich ausbildendende Wort NaturschutzgebietWGd im engeren Sinn (1926). Naturschutzgebiet hat im Verlauf des 20. Jahrhunderts eine stete Bedeutungsveränderung durchlaufen: Es entsteht zunächst im Umfeld der konservativen Kulturkritik der Jahrhundertwende und zielt zu Beginn auf die Erhaltung der vaterländischen Besitztümer (1897) ab. Damit findet die Übertragung des Wortes Schutzgebiet auf den Bereich des Naturschutzes zugleich in einem Umfeld statt, das zumindest in Teilen durch nationales bis völkisches Ideengut geprägt ist (vgl. hierzu im Detail den Artikel NaturschutzWGd). Zum NS-Wortschatz im engeren Sinn gehört Naturschutzgebiet nicht, wird aber gleichwohl vereinnahmt (1935; vgl. auch BfN 2019). Heute wird Naturschutzgebiet im Kontext von Ökologiediskursen verwendet.

Literatur

BfN 2019 Bundesamt für Naturschutz: Hintergrundinfo. 100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe (1906–2006). o. D. (bfn.de)

Conrad 2008 Conrad, Sebastian: Deutsche Kolonialgeschichte. München 2008.

1DWB Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. Bd. 1–16. Leipzig 1854–1961. Quellenverzeichnis Leipzig 1971. (woerterbuchnetz.de)

Hall 1994 Hall, Stuart: Der Westen und der Rest. Diskurs und Macht. In: Ders.: Rassismus und kulturelle Identität. Ausgewählte Schriften 2. Hrsg. und übers. von Ulrich Mehlem. Hamburg 1994, S. 137–179.

Said 1978 Said, Edward W.: Orientalism. London 1978.

Schulz 2015 Schulz, Matthias: Quellen-Fragen. Überlegungen zur Korpusfundierung einer Kolonialsprach-geschichte. In: Daniel Schmidt-Brücken et al. (Hrsg.): Koloniallinguistik. Sprache in kolonialen Kontexten. Berlin/Boston 2015, S. 57–89.

Belegauswahl

Als die Spanier die erſten waren/ welche dem Cromwell zum Protectorat gratulirten/ fieng er zur Danckſagung mit Spanien einen Krieg an/ nahm Jamaica hinweg in America, und hieraus in Europa asſiſtirte er den Frantzoſen gegen Spanien/ dafuͤr bekam er Duͤnkirchen/ welches die Frantzoſen mit der Zeit/ gern mit Cales redimirt haͤtten/ alſo daß die Engellaͤnder hierdurch jenſeit deß Canals einen feſten Fuß zu Land gehabt haͤtten.

Becher, Johann Joachim: Närrische Weißheit Und Weise Narrheit [...]. Frankfurt 1682, S. 98–99. (deutschestextarchiv.de)

Entzog auch der ausbleibende im Umfang des tribuniciſchen Schutzgebiets ſeinen Leib ihren Mißhandlungen, ſo haftete doch ſeine Habe; alles ward weggenommen oder verbrannt, und wer ergriffen ward buͤßte koͤrperlich […] .

Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. Zweyter Theil. Berlin 1812, S. 24. (deutschestextarchiv.de)

Die kleineren Staaten, die schon zweimal einen Rheinbund unter französischem Protectorat gebildet haben, unter allen Umständen von einer dritten Verführung oder Ueberraschung dieser Art frei zu halten, ist schwer.

Allgemeine Zeitung, 4. Januar 1840, Nr. 4, S. 26. (deutschestextarchiv.de)

Durch Vermehrung ihrer Positionen im Mittelmeer, durch geschickte finanzielle Operationen, durch die erhöhte Aufmerksamkeit, welche den australischen und afrikanischen Colonial- und Schutzgebieten zugewendet worden, hat England im Ganzen seine frühere Stellung behauptet.

Lehnert, Josef von: Die Seehäfen des Weltverkehrs. II. Bd. Häfen ausserhalb Europas und des Mittelmeerbeckens. Hrsg. von Alexander Dorn. Wien 1892, S. 535. (deutschestextarchiv.de)

In Baden sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammenlage der Waldungen gebildet werden.

Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig 1894, S. 252. (deutschestextarchiv.de)

Der oben erwähnte Erlaß, der sächsischen Provinzialkommission nennt die Denkmäler ein teures Erbe an dem sich das Verständnis für die Geschichte unsers Volks bilden, an dem sich die Heimats- und Vaterlandliebe kräftigen kann und soll, und denkt dabei natürlich zunächst an Denkmäler von Menschenhand. Aber diese Worte gelten in gleichem Maße für die Gestaltungen der landschaftlichen Natur, die mit Kunstdenkmälern vereint erst die gesamte überlieferte Physiognomie des Vaterlandes bestimmen.

Die Grenzboten 56/2/2 (1897), S. 406.

Noch deutlicher ist das Bestreben, die Eingeborenen der europäischen „Schutzgebiete“ vor dem Untergang zu schützen, in der Kongoakte von 1885 zum Ausdruck gebracht.

Artikel 6 Absatz 1 verfügt: „Alle Mächte, welche in den gedachten Gebieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluſs ausüben, verpflichten sich, die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer sittlichen und materiellen Lebenslage zu überwachen (und an der Unterdrückung der Sklaverei und insbesondere des Negerhandels mitzuwirken); sie werden ohne Unterschied der Nationalität oder des Kultus alle religiösen, wissenschaftlichen und wohlthätigen Einrichtungen und Unternehmungen schützen und begünstigen, welche zu jenem Zweck geschaffen und organisiert sind, oder dahin zielen, die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen die Vorteile der Civilisation verständlich und wert zu machen.“

Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin 1898, S. 188. (deutschestextarchiv.de)

Sie sind zur Zeit auf ein ungleich kleineres Gebiet beschränkt als vor wenigen Jahrhunderten. Im britischen Teil von Südafrika sind reine Hottentotten fast gar nicht mehr vorhanden, dafür aber um so mehr Mischlinge, unter denen die Bastards, Nachkommen von Mischlingen zwischen Hottentotten und Buren, als ein verhältnismäßig brauchbarer und nützlicher Menschenschlag bezeichnet werden. Solche finden sich in geringer Zahl — etwa einige Tausend Köpfe zählend — auch im deutschen Schutzgebiet.

Tewes, Hermann: Menschenrassen und Völkertypen. Material zu geographischen Unterredungen auf der Oberstufe mehrklassiger Volks- und Bürgerschulen. Zugleich eine Erläuterung der gleichnamigen Bilderwerke. Heft 2: Die Menschenrassen. 2. Aufl. Leipzig 1913, S. 59. (deutschestextarchiv.de)

Schutzgebiete heißen die überseeischen Länder, die unter dem Schutze eines europäischen Staates stehen. Bildet das Schutzgebiet für sich einen eigenen Staat und erschöpfen sich die Pflichten und Rechte des schutzherrlichen Staates in der Gewährung des Schutzes, so besteht zwischen beiden nur ein völkerrechtliches Band. Ein solches Schutzverhältnis bezeichnet man als Protektorat (s. d.), das Schutzgebiet als Protektoratsland. Untersteht dagegen das fremde Gebiet nicht einer eigenen Staatsgewalt, sondern derjenigen des schutzherrlichen Staates, so sind ihre Beziehungen zu einander staatsrechtlicher Art und die Schutzgewalt ist ein Ausfluß der Souveränität des europäischen Staates über das Schutzgebiet. In solchem Falle spricht man von einer Kolonie. […]Die Staatsgewalt umfaßt alle Zweige der staatlichen Fürsorge für ein Land und äußert sich in der Gesetzgebung, der Rechtspflege, der Verwaltung und in dem Schutze des Gebiets gegen andere Mächte. Rücksichten politischer oder örtlicher Art können den Herrscherstaat bestimmen, die Staatsgewalt zunächst nur in dem Schutze des Auslandsgebiets zu betätigen. Die Kolonie ist dann im engeren Sinne des Wortes bloßes Schutzgebiet. -Die deutschen Schutzgebiete stehen zu dem Deutschen Reiche in staatsrechtlicher Abhängigkeit; sie sind zwar dem Reichsgebiet nicht einverleibt (Art. 1 Reichsverfassung), gehören, aber staatsrechtlich und völkerrechtlich zu dem Reiche. Dieses hat die unbeschränkte Souveränität über sie. Anfangs hat das Reich in den erworbenen Gebieten die Staatsgewalt nicht in vollem Umfange ausgeübt, sondern seine nächste Aufgabe vornehmlich in dem Schutz gesehen. Darauf beruht die Bezeichnung der Erwerbungen als „Schutzgebiete“ und der dem Reiche zustehenden Gewalt als „Schutzgewalt“ (s. d. [§ 1 SchGG.]). Inzwischen hat das Reich auch die weiteren Aufgaben der Staatshoheit: Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung übernommen und, seine Souveränität nach allen Seiten entfaltet.

Straehler: Schutzgebiete. In: Deutsches Kolonial-Lexikon. Hrsg. von Heinrich Schnee. 3 Bde. Leipzig 1920, Bd. III, S. 312. (ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de)

Durch das Gesetz vom 8. Juli 1920 hat § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 folgende Fassung erhalten:

„Die zuständigen Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden können Anordnungen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von Naturschutzgebieten sowie zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, und zwar auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer. […]Die Uebertretung dieser Anordnungen wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Verordnung zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten. F.u.FPG. § 30 – Naturdenkmalspflege -. In: Feld- und Forstpolizeigesetz in der Fassung vom 21. Januar 1926 mit Ausführungsanweisungen. In: Das Feld- und Forstpolizeigesetz in der Neufassung vom 21. 1. 1926: das Forstdiebstahlgesetz und die übrigen Preußischen Gesetze zum Schutz von Feld und Forst mit den ministerialen Ausführungsanweisungen. Zusammengestellt und erläutert von Gustav Wagemann Ministerialrat im Preuß. Justizministerium unter Mitwirkung von Oberforstmeister Kranold. Berlin 1926, S. 179–185, hier S. 179.

Heute wie einst ist die Natur in Wald und Feld des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und Erholung. Die heimatliche Landschaft ist gegen frühere Zeiten grundlegend verändert, ihr Pflanzenkleid durch intensive Land- und Forstwirtschaft, einseitige Flurbereinigung und Nadelholzkultur vielfach ein anderes geworden. […] Der um die Jahrhundertwende entstandenen ‚Naturdenkmalpflege‘ konnten nur Teilerfolge beschieden sein, weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten; erst die Umgestaltung des deutschen Menschen schuf die Vorbedingungen für wirksamen Naturschutz. Die deutsche Reichsregierung sieht es als ihre Pflicht an, auch dem ärmsten Volksgenossen seinen Anteil an deutscher Naturschönheit zu sichern.

Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935. In: Reichsgesetzblatt, S. 821–826, hier S. 821. (onb.ac.at)

Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt werden.

Tierseuchengesetz (TierSG). In: Sartorius 1: Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland. München 1998, S. 303. [DWDS]

Am Ende des 19. Jahrhunderts strebte der neue deutsche Imperialismus mit Macht nach einem eigenen Kolonialreich. 1884 werden Togo und Kamerun zu deutschen »Schutzgebieten« erklärt, im selben Jahr Deutsch-Südwestafrika zum Protektorat.

Kurz, Robert: Schwarzbuch Kapitalismus. Frankfurt a. M. 1999, S. 253. [DWDS]

Und hier, in der zweitgrößten Stadt, wird sich zeigen, ob die völkerrechtlich-offizielle Fiktion von einer irgendwie zu Jugoslawien gehörenden multiethnischen Provinz doch noch Wirklichkeit werden oder ob das Kosovo ein zweigeteiltes, von der Europäischen Union finanziertes und von den Vereinten Nationen verwaltetes Protektorat bleiben wird.

Die Zeit, 27. 1. 2000, Nr. 5. [DWDS]