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Naturschutzgebiet

Politik & Gesellschaft

Kurz gefasst

Das Wort Naturschutzgebiet trägt zentral die Bedeutung Bereich, der zum Zweck des Schutzes von Flora, Fauna oder Tierwelt vorgesehen ist oder unter besonderem Schutz steht, weshalb anderweitige Nutzung von staatlicher Seite reguliert oder ausgeschlossen wird. Während diese Kernbedeutung seit der Wortprägung stabil ist, haben sich die Motive zur Einrichtung solcher Gebiete und infolge dessen auch die mit dem Wort Naturschutzgebiet verbundenen kulturellen Deutungsmuster seit Beginn des 20. Jahrhunderts grundlegend verändert. Naturschutz und damit auch Naturschutzgebiet waren um 1900 wenigstens teilweise an nationale Deutungsmuster rückgebunden und zielten zunächst primär auf den Erhalt der vaterländischen Landschaft ab. Zum Rechtsbegriff wird Naturschutzgebiet im Jahr 1920. Zur Zeit des Nationalsozialismus wurde auch das Wort Naturschutzgebiet vereinnahmt und auf das Weltbild des Nationalsozialismus bezogen. Seit Ende des Zweiten Weltkrieges zielt die Einrichtung von Naturschutzgebieten auf den Erhalt der Biodiversität, auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, auf Vielfalt und Schönheit der Natur. Das Wort wird insofern nicht mehr mit nationalen, sondern mit ökologischen Bedeutungsaspekten verwendet und ist in entsprechenden Diskursen verortet.

Wortgeschichte

NaturSchutzGebiet: Zum Verhältnis ihrer Bedeutungen

Beim Wort Naturschutzgebiet handelt es sich um ein Kompositum, bei dem nicht eindeutig feststellbar ist, ob es sich aus Natur und Schutzgebiet oder aber aus Naturschutz und Gebiet zusammensetzt. So bestimmt Duden online ein Naturschutzgebiet als ein Gebiet, das unter Naturschutz steht, eine heute wohl gängige Bedeutungsbestimmung, die nahelegt, dass es sich um ein Kompositum aus Naturschutz und Gebiet handelt. Andererseits lässt sich historisch aufzeigen, dass vor der Wortprägung Naturschutzgebiet das Wort SchutzgebietWGd auch für den Sachverhalt verwendet wurde, der später mit Naturschutzgebiet bezeichnet wird (1894, 1926a). Klar ist, dass NaturschutzWGd selbst ein Wort ist, das erst wenige Jahre vor Naturschutzgebiet entsteht, und dass der um 1900 einsetzende Naturschutzdiskurs nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die ihm zugrunde liegenden Ideen und Argumentationsmuster Gemeinsamkeiten mit dem Kolonialdiskurs aufweist – so etwa hinsichtlich der Betonung des Nationalen, des Vaterländischen, der Abwehr der städtischen Moderne und der Idealisierung einer vermeintlich ursprünglichen Natur usw. (vgl. zum Diskursumfeld der Natur- und Heimatschutzbewegung auch NaturschutzWGd). Der Kolonialdiskurs verwendet seinerseits das Wort Schutzgebiet seit den 1880er Jahren für die deutschen Kolonie.

Das Wort Naturschutzgebiet trägt zentral die Bedeutung Bereich, der zum Zweck des Schutzes von Flora, Fauna oder Tierwelt vorgesehen ist oder unter besonderem Schutz steht, weshalb anderweitige Nutzung von staatlicher Seite reguliert oder ausgeschlossen wird. Während diese Kernbedeutung seit der Wortprägung stabil ist, haben sich die Motive zur Einrichtung solcher Gebiete und infolge dessen auch die mit dem Wort Naturschutzgebiet verbundenen Deutungsmuster seit Beginn des 20. Jahrhunderts grundlegend verändert.

Vaterländische Deutungsmuster zur Zeit der Entstehung des Wortes Naturschutzgebiet

Die semantische Prägung des Wortes Naturschutzgebiet entsteht zu Beginn des 20. Jahrhunderts unmittelbar aus dem Naturschutzdiskurs heraus, der sich ab dem Ende des 19. Jahrhunderts ausbildet und seinerseits wenigstens in Teilen der konservativen Kulturkritik der Jahrhundertwende zuzurechnen ist. Das Wort Naturschutz – seinerseits ein Kompositum aus Natur und Schutz – wird gemeinhin auf den Berliner Musikprofessor Ernst Rudorff zurückgeführt (vgl. BfN 2019; detaillierter hierzu NaturschutzWGd). Naturschutz ist in Rudorffs Entwurf ein Teilbereich des Heimatschutzes, der um 1900 entsteht.

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Damit entsteht das Wort Naturschutz in einem spezifischen Umfeld (vgl. hierzu im Detail den Artikel NaturschutzWGd). Es ist dies ein Diskursumfeld, das wenigstens in Teilen durch völkische Ideen und Argumentationsmuster gekennzeichnet ist. Das zeigt sich auch in Rudorffs Heimatschutzkonzept: Rudorff positioniert sich explizit gegen die Ideen der roten Internationalen (1897a); mit Heimat- und Naturschutz verfolgt er zudem das übergeordnete Ziel einer Stärkung nationaler Identität, wenn es gelte, die gesamte überlieferte Physiognomie des Vaterlandes (1897b) zu erhalten.

Wenn Naturschutz also im Kontext der konservativen Heimatschutzbewegung geprägt wird, dann sind zumindest in der Frühzeit auch die entsprechenden Deutungsmuster (Heimat, vaterländische Landschaft, vgl. 1897b) mit dem Wort verbunden, die ihrerseits in die Bildung des Kompositums Naturschutzgebiet eingehen.

Naturschutzgebiet als Rechtsbegriff

Bereits der – noch recht unspezifische – DTA-Erstbeleg für ein im weiteren Sinn auf die Natur bezogenes Schutzgebiet innerhalb des eigenen Staatsgebietes aus dem Jahr 1894 verdeutlicht, dass das Wort zugleich immer schon an den Rechtsdiskurs gebunden war (vgl. 1894 unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen vom 27. 4. 1854). Das gilt auch und gerade für das am Beginn des 20. Jahrhunderts sich ausbildendende Wort Naturschutzgebiet im engeren Sinn. War es Rudorff, der 1897 den Schutz der Natur einforderte, ist es nur ein Jahr später Wilhelm Wetekamp, der in einer Rede im preußischen Abgeordnetenhaus die rechtlich abgesicherte Einrichtung von Schutzgebieten für die Natur einfordert.

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Wetekamp orientiert sich dabei am amerikanischen Modell der Nationalparks (1901c). Es geht ihm im Vergleich zur Heimatschutzbewegung weniger um vaterländische Argumente als vielmehr darum, die Ausdehnung der Bodenkultur […] nicht soweit kommen [zu] lassen, dass die Natur vollständig vernichtet wird (1901a). Naturschutz dient hier der Erhaltung der Biodiversität, ist also eher in Ökologiediskursen zu verorten.

Wetekamp selbst verwendet das Wort Naturschutzgebiet noch nicht, sondern spricht von der Einrichtung von Staatsparks (1901b). Bereits 1901 druckt der Naturwissenschaftliche Verein zu Bremen seine Rede jedoch in einem Beitrag mit der Überschrift Über die Herstellung von Naturschutzgebieten in Deutschland; spätestens jetzt ist auch das Wort Naturschutzgebiet entstanden.

Im Jahr 1920 wird die Ausweisung von Naturschutzgebieten unter Verwendung des Wortes rechtlich im Preußischen Feld- und Forstpolizeigesetz verankert (1926c, 1926b), sodass das Wort nun – wie Naturschutz auch – endgültig auch zu einem Rechtsbegriff wird (vgl. BfN 2019). Als solcher hat er seinerseits unmittelbare Rückwirkungen auf den Bereich des Naturschutzes selbst: 1921 wird das Neandertal bei Düsseldorf als erstes offizielles Naturschutzgebiet Deutschlands ausgewiesen (vgl. BfN 2019).

Vereinnahmung während des Nationalsozialismus

Zwar gehört das Wort Naturschutzgebiet genau wie Naturschutz nicht zum NS-Wortschatz im engeren Sinn – jedenfalls wurde es in die entsprechenden das Vokabular des Nationalsozialismus beschreibenden Wörterbücher nicht aufgenommen (Berning 1964, Schmitz-Berning 2000) –, wohl aber bleibt der Begriff nicht nur als Rechtsbegriff bestehen, sondern wird über die Präambel des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 in das Weltbild des Nationalsozialismus eingebunden und so vereinnahmt (1935; vgl. auch BfN 2019).

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Mit der Betonung des Deutschen, des Heimatlichen und des Landschaftsverfalls knüpft das Reichsnaturschutzgesetz explizit an nationale und völkische Deutungsmuster ebenso wie an zivilisationskritische Deutungsmuster der Jahrhundertwende an, profiliert diese über Formulierungen wie weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten (1935) zugleich aber auch deutlich hinsichtlich der eigenen Weltanschauung.

Die Anbindung und Fundierung der Worte Naturschutz und Naturschutzgebiet an nationalsozialistische Vorstellungen zeigt sich nicht nur im Rechtsdiskurs, sondern auch in anderen – gleichgeschalteten bis explizit nationalsozialistischen – Publikationen (vgl. exemplarisch 1941).

Nach 1945: Ökologische Bedeutungsdimension von Naturschutzgebiet

Heute definiert und regelt das Bundesnaturschutzgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen und damit das Rechtswort Naturschutzgebiet (2017a). Wie zur Zeit seiner Entstehung zielt das Wort noch immer darauf ab, dass Flora und Fauna unter besonderen Schutz gestellt werden, dabei mit grundlegend anderer Begründung, was wiederum Rückwirkungen auf die Bedeutungsaspekte der Wörter Naturschutz und Naturschutzgebiet hat. So werden Naturschutz und Landschaftspflege nicht mehr wie zur Entstehungszeit an eine nationale Identität rückgebunden, sondern nunmehr mit dem eigenen Wert der Natur einerseits und dem Erhalt von Biodiversität und der Lebensgrundlage des Menschen andererseits begründet. Die sich hieraus ableitenden Ziele sind dementsprechend der Erhalt der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, schließlich die dauerhafte Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert von Natur und Landschaft (2017b). Entsprechend haben sich die Wörter Naturschutz und Naturschutzgebiet im Laufe der Zeit aus den ursprünglichen Zusammenhängen der konservativen Zivilisationskritik ebenso wie von den dazugehörigen Deutungsmustern gelöst und sind heute im Kontext der zeitgenössischen Ökologiediskurse zu verorten.

Die Verwendung des Wortes Naturschutzgebiet hat seit seiner Bildung stetig zugenommen. Im Laufe der Zeit hat das Wort zudem zahlreiche Unterformen ausgebildet, von Tierschutzgebiet (2000b) und Landschaftsschutzgebiet (2005a) im Allgemeinen bis zu noch spezifischeren Kategorien wie Vogelschutzgebiet (2005b) oder Waldschutzgebiet (vgl. 2000a) im Speziellen.

Literatur

Berning 1964 Berning, Cornelia: Vom „Abstammungsnachweis“ zum „Zuchtwart“. Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin 1964.

BfN 2019 Bundesamt für Naturschutz: Hintergrundinfo. 100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe (1906–2006). o. D. (bfn.de)

Duden online Duden online. Hrsg. von der Dudenredaktion. Mannheim 2011 ff. (duden.de)

Schmitz-Berning 2000 Schmitz-Berning, Cornelia: Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin/New York 2000 [Nachdruck der Ausg. Berlin/New York 1998].

Belegauswahl

In Baden sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammenlage der Waldungen gebildet werden.

Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig 1894, S. 252. (deutschestextarchiv.de)

Ja noch mehr: wir arbeiten den Ideen der roten Internationale mit unsrer Gleichmacherei geradezu in die Hände. Es ist bezeichnend, daß die Vaterlandlosigkeit fast ausschließlich in den Fabrikbezirken großgezogen wird.

Die Grenzboten 56/2/2, S. 466.

Der oben erwähnte Erlaß, der sächsischen Provinzialkommission nennt die Denkmäler ein teures Erbe an dem sich das Verständnis für die Geschichte unsers Volks bilden, an dem sich die Heimats- und Vaterlandliebe kräftigen kann und soll, und denkt dabei natürlich zunächst an Denkmäler von Menschenhand. Aber diese Worte gelten in gleichem Maße für die Gestaltungen der landschaftlichen Natur, die mit Kunstdenkmälern vereint erst die gesamte überlieferte Physiognomie des Vaterlandes bestimmen.

Die Grenzboten 56/2/2, S. 406.

Aber die Ausdehnung der Bodenkultur bedarf noch, glaube ich, einer gewissen Einschränkung. Wir dürfen sie nicht soweit kommen lassen, dass die Natur vollständig vernichtet wird.

Rede des Abgeordneten Oberlehrer Wetekamp im preussischen Abgeordnetenhause am 30. März 1898. Zitiert nach: o.A.: Über die Herstellung von Naturschutzgebieten in Deutschland. In: Beiträge zur nordwestdeutschen Volks- und Landeskunde. Hrsg. vom Naturwissenschaftlichen Verein zu Bremen. Bd. XV Heft 3. Bremen 1901, S. 257–262, hier S. 258–261, hier S. 259.

Wenn etwas wirklich Gutes geschaffen werden soll, so wird nichts übrig bleiben, als gewisse Gebiete unseres Vaterlandes zu reservieren, ich möchte den Ausdruck gebrauchen: in „Staatsparks“ umzuwandeln, allerdings nicht in Parks in dem Sinne, wie wir sie jetzt haben, das heisst einer künstlichen Nachahmung der Natur durch gärtnerische Anlagen, sondern um Gebiete, deren Hauptcharakteristikum ist, dass sie unantastbar sind.

Rede des Abgeordneten Oberlehrer Wetekamp im preussischen Abgeordnetenhause am 30. März 1898. Zitiert nach: N. N.: Über die Herstellung von Naturschutzgebieten in Deutschland. In: Beiträge zur nordwestdeutschen Volks- und Landeskunde. Hrsg. vom Naturwissenschaftlichen Verein zu Bremen. Bd. XV. Heft 3, Bremen 1901, S. 257–262, hier S. 258–261, hier S. 260.

Derartige Gebiete haben wir bei uns in Deutschland noch nicht, dagegen ist uns darin Nordamerika, das uns sonst mit seinem Materialismus so gern als abschreckendes Beispiel hingestellt wird, in ausserordentlich nachahmungswerter Weise vorangegangen. Ich erinnere daran, dass von den 5 „National Parks“, wie man sie dort nennt, der grösste, der Yellowstonepark, ungefähr die Grösse von Braunschweig und der dritte, der Sequoiapark, der zur Erhaltung der Mammutbäume dient, ungefähr die Grösse des Hamburger Staatsgebiets hat.

Rede des Abgeordneten Oberlehrer Wetekamp im preussischen Abgeordnetenhause am 30. März 1898. Zitiert nach: N. N.: Über die Herstellung von Naturschutzgebieten in Deutschland. In: Beiträge zur nordwestdeutschen Volks- und Landeskunde. Hrsg. vom Naturwissenschaftlichen Verein zu Bremen. Band XV Heft 3, Bremen 1901, S. 257–262, hier S. 258–261, hier S. 260.

Hier haben auch die Bisons ein ihnen in hohem Grade zusagendes Schutzgebiet gefunden, in dem sie sich rasch vermehren. Seit 1918 ist durch sorgfältige Hege in einzelnen Schutzgebieten und scharfe Beaufsichtigung der noch auf freier Wildbahn lebenden Bisons („wild“ leben in Canada noch etwa 1500, in den Vereinigten Staaten etwa 200) die Zahl der gehegten Stücke auf 11398 gestiegen, wie die Ausweise zu Anfang des Jahres 1923 ergaben.

Abel, Othenio: Amerikafahrt. Jena 1926, S. 313. [DWDS]

Durch das Gesetz vom 8. Juli 1920 hat § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 folgende Fassung erhalten:

„Die zuständigen Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden können Anordnungen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von Naturschutzgebieten sowie zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, und zwar auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer.

Die Uebertretung dieser Anordnungen wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.“

Verordnung zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten. F.u.FPG. § 30 – Naturdenkmalspflege -. In: Feld- und Forstpolizeigesetz in der Fassung vom 21. Januar 1926 mit Ausführungsanweisungen. In: Das Feld- und Forstpolizeigesetz in der Neufassung vom 21. 1. 1926: das Forstdiebstahlgesetz und die übrigen Preußischen Gesetze zum Schutz von Feld und Forst mit den ministerialen Ausführungsanweisungen. Zusammengestellt und erläutert von Gustav Wagemann Ministerialrat im Preuß. Justizministerium unter Mitwirkung von Oberforstmeister Kranold. Berlin 1926, S. 179–185, hier S. 179.

§ 30

- Naturschutz -

(1) Die zuständigen Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden können Anordnungen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von Naturschutzgebieten sowie zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, und zwar auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer.

Feld- und Forstpolizeigesetz in der Fassung vom 21. Januar 1926 mit Ausführungsanweisungen. In: Das Feld- und Forstpolizeigesetz in der Neufassung vom 21. 1. 1926 <GSS83>: das Forstdiebstahlgesetz und die übrigen Preußischen Gesetze zum Schutz von Feld und Forst mit den ministerialen Ausführungsanweisungen. Zusammengestellt und erläutert von Gustav Wagemann Ministerialrat im Preuß. Justizministerium unter Mitwirkung von Oberforstmeister Kranold. Berlin 1926, S. 5–124, hier S. 48.

Heute wie einst ist die Natur in Wald und Feld des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und Erholung. Die heimatliche Landschaft ist gegen frühere Zeiten grundlegend verändert, ihr Pflanzenkleid durch intensive Land- und Forstwirtschaft, einseitige Flurbereinigung und Nadelholzkultur vielfach ein anderes geworden. […] Der um die Jahrhundertwende entstandenen ‚Naturdenkmalpflege‘ konnten nur Teilerfolge beschieden sein, weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten; erst die Umgestaltung des deutschen Menschen schuf die Vorbedingungen für wirksamen Naturschutz. Die deutsche Reichsregierung sieht es als ihre Pflicht an, auch dem ärmsten Volksgenossen seinen Anteil an deutscher Naturschönheit zu sichern.

Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935. In: Reichsgesetzblatt, S. 821–826, hier S. 821. (onb.ac.at)

Es will das rassisch hochwertige Erbgut des deutschen Waldes sichern, die rassisch minderwertigen Bestände ausmerzen. Auf Grund längerer Vorbereitungen erschien am 26. Juni 1935 das Reichsnaturschutzgesetz, das nun alle wichtigen Fragen des Naturschutzes (Naturschutzbehörden und Naturschutzstellen, Schutz von Pflanzen und Tieren, Naturdenkmale und Naturschutzgebiete, Pflege des Landschaftsbildes, Strafvorschriften) einheitlich für das gesamte Reichsgebiet regelt. Einen recht kleinen Raum nimmt in diesem Gesetz der eigentliche Schutz von Pflanzen und Tieren ein.

Wiehle, Hermann u. Marie Harm: Lebenskunde für Mittelschulen – Klasse 3. Halle u. a. 1941, S. 91. [DWDS]

Eine Aufteilung der N.-Gebiete nach Kategorien läßt erkennen, daß fast die Hälfte auf komplexe Schutzgebiete, d. h. solche mit einer vielfältigen Naturausstattung, entfällt. Ein Viertel der Gebiete sind Waldschutzgebiete, ca. 17 v.H. zoologische, 2 v.H. botanische und 1 v.H. geologische Schutzgebiete. Das größte der N.-Gebiete ist das »Ostufer der Müritz« (über 4800 ha).

Zimmermann, Hartmut (Hrsg.): DDR-Handbuch – N. In: Enzyklopädie der DDR. Berlin 2000 [1985], S. 4668. [DWDS]

Der Direktor des WWF-Europabüros in Brüssel, Tony Lang, kritisierte die EU-Staaten für ihre Verzögerungstaktik bei der Umsetzung der EU-Natur- und Vogelschutzrichtlinien. Als Sündenbock stellte er Deutschland heraus, das fünf Jahre nach In-Kraft-Treten der Habitat-Direktive noch keine vollständige Liste seiner Natur- und Tierschutzgebiete eingereicht hat und dafür vom Europäischen Gerichtshof verurteilt wurde.

Der Tagesspiegel, 27. 1. 2000 [DWDS]

Nach vier Jahren vergeblicher Suche sollte Berlin endlich einen „Plan B“ ausarbeiten – den Plan für eine Renaturierung des Areals, das ohnehin mitten im Landschaftsschutzgebiet liege.

Berliner Zeitung, 12. 10. 2005. [DWDS]

Der Nationalpark Neusiedler See, eines der wichtigsten Vogelschutzgebiete Europas und Rastplatz für Zugvögel, liegt nur einen Steinwurf entfernt.

Berliner Zeitung, 15. 10. 2005. [DWDS]

§23

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1. Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe nährer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist. (gesetze-im-internet.de)

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist. (gesetze-im-internet.de)