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Körperschaft körperschaftlich

Politik & Gesellschaft

Kurz gefasst

Die Bedeutung des Wortes Körperschaft ist einerseits von etablierten Körpermetaphern, andererseits von Übersetzungen von französisch corporation bzw. lateinisch corporātio beeinflusst. Das Wort bedeutet allgemein rechtsfähige Vereinigung, wobei die Lesart zu Körperschaft seit dem Ende des 19. Jahrhunderts nicht nur von einer umfassenden rechtstheoretischen Diskussion begleitet ist, sondern auch von der Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Organisationen mitbestimmt wird.

Wortgeschichte

Körper in politischen Kontexten

Bei Körperschaft handelt es sich um eine Bildung mit dem Element -schaft, das unter anderem kollektive Bedeutung trägt. Dieses Ableitungselement wird in der Regel an Substantive angefügt, die Personen bezeichnen (wie in ÄrzteschaftDWDS oder NachkommenschaftDWDS). Bei Körperschaft ist dies nicht der Fall, jedoch ist Körper bereits früher in der Lesart Personengemeinschaft bekannt, im Sinne eine[r] gegliederte[n], organisierte[n] Gesammtheit; ein aus geordnet in einander greifenden Gliedern bestehendes Ganzes (2Sanders 1, 998c sowie ähnlich 1DWB 11, 1838 unter Körper; dazu auch GG 4, 520). Zu dieser kollektiven Bedeutung von Körper wird -schaft dann wohl verdeutlichend angefügt; es ist damit mit dem älteren Sippschaft vergleichbar, dessen Basis ebenfalls ein Kollektivum ist (zur Wortbildung vgl. Fleischer/Barz 2012, 221f.). – Das Ende des 18. Jahrhunderts erstmals auftretende Körperschaft (1791) ist wohl auf das Vorbild von lateinisch corporātio bzw. französisch corporation zurückzuführen und insofern als Lehnübertragung anzusehen (vgl. 2HRG 3, 186).

Die frühesten Belege zu Körperschaft, die sich Ende des 18. Jahrhunderts verorten lassen, beziehen sich u. a. auf konkrete historische Sachverhalte. Mit Körperschaft werden etwa kirchliche Stifte und Territorien (1798) bezeichnet, die im Zuge der Abtretung des linken Rheinufers säkularisiert werden sollten. Des Weiteren wird das Wort für Personengemeinschaften (1793a, 1793b) sowie für die Umschreibung einer Rechtspersönlichkeit (1791) gebraucht.

Die erste Erwähnung von Körperschaft in einem Wörterbuch ist bei Campe zu beobachten (s. Campe Wörterbuch 2, 1021). Wörterbucheinträge aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verweisen auf diese Buchung mit dem Hinweis neu (beispielsweise in Weigand 1878 1, 991 und 1DWB 11, 1840, online). Damit liegt ein Indiz dafür vor, dass sich das Wort in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu etablieren beginnt. Über die Wörterbucheinträge lässt sich die in diesem Zeitraum stattfindende Usualisierung des Wortes gut nachzeichnen. Während Einträge in Konversationslexika (1854) oder auch Campe (Campe Wörterbuch 2, 1021) noch die Notwendigkeit sehen, sich in ihren Erläuterungen zu Körperschaft eng an Körpervorstellungen zu orientieren und besonders das Verhältnis des Ganzen zu seinen Teilen in den Vordergrund zu stellen, weist der Eintrag des Deutschen Wörterbuchs bereits auf die allgemeinsprachliche Verbreitung hin: jetzt viel gebraucht, politische, städtische, gewerbliche, religiöse körperschaft, wahlkörperschaft (1DWB 11, 1840, online). Die Wörterbucheinträge lassen ferner darauf schließen, dass Körperschaft Mitte des 19. Jahrhunderts bereits weitestgehend den heutigen Bedeutungsumfang rechtsfähige Vereinigung von Personen zu einem gemeinsamen Zweck besitzt (vgl. Campe Wörterbuch 2, 1021; 1DWB 11, 1840 unter Körperschaft und 2Sanders 1, 998c).

Körperschaft, Korporation und andere bedeutungsverwandte Wörter

In frühen Belegen wird Körperschaft öfter durch die nur etwas eher bezeugte Entlehnung KorporationWGd erläutert (1817, 1866a; vgl. auch Campe Wörterbuch 2, 1021). KorporationWGd dient u. a. zur Bezeichnung vor allem berufsständischer Vereinigungen, die zwar noch der ständischen Gesellschaft zuzuordnen sind, aber nicht mehr auf erblicher Zugehörigkeit, sondern auf individuellem Beitritt beruhten (s. auch 2HRG 3, 186). Körperschaft wird ferner als Oberbegriff für sich selbstverwaltende Vereinigungen, wie Zunft oder Universität, verwendet (1866b, 1867); ihnen war eine Rechtspersönlichkeit eigen, die bereits durch Privileg oder Gewohnheitsrecht anerkannt war.

In studentischen Kontexten begegnet Körperschaft in der Lesart Verbindung von Studenten. Besonders in den frühen Bezeugungen des 19. Jahrhunderts steht das Wort Körperschaft in einer Reihe neben anderen gängigen Bezeichnungen für studentische Verbindungen, etwa Burschenschaft, Landsmannschaft oder Korps und tritt auch als Oberbegriff in Erscheinung (1840, 1891, 1929b). Gegenwärtig ist das Wort an vielen schweizerischen Universitäten im Sinne der studentischen Interessenvertretung zu verstehen (1997, 2010b).

Weitere Ähnlichkeiten bestehen insbesondere zu Bezeugungsbeginn bezüglich Genossenschaft. Letztere besitzt in frühen Konzeptionen ebenfalls häufig den Status einer (privaten) Körperschaft (1873), beide Wörter werden zudem öfter synonym verwendet (1886, 1896). Jünger dient Körperschaft vermehrt als Oberbegriff zu Genossenschaft (1975).

Verständnis und Funktion der Körperschaft

Im Zuge des florierenden Vereins- und Assoziationswesens während des 19. Jahrhunderts entsteht die Notwendigkeit, durch staatliche Politik die gesellschaftliche Entwicklung zu gestalten. Bereits im Vormärz wird versucht, über Körperschaften die gesellschaftlichen Kräfte in den Staat zu integrieren (Bieback 1976, 329). Wie bereits der oben genannte Grimmsche Wörterbucheintrag zeigt (1DWB 11, 1840 unter Körperschaft), bezieht sich der Bedeutungsumfang von Körperschaft auf Institutionen, deren gemeinsamer Zweck wirtschaftlicher, religiöser, politischer oder rechtlicher Natur ist (1848, 1906, 1913). Dabei besteht für berufsständische Körperschaften bereits im 19. Jahrhundert meist eine Pflichtmitgliedschaft, da die Zugehörigkeit für die Personenvereinigung konstitutiv ist (1880). Ein Sachverhalt, der schon länger in der Kritik steht (1960, 1998).

Die Beteiligung der Bürger machte die staatliche Verwaltung effektiver. Über die begleitende staats- und rechtstheoretische Diskussion entwickelt sich die Vorstellung eines sozialen Organismus, eines selbständigen Rechtsträgers mit spezieller Kompetenz, an den besondere Mitspracherechte übertragen werden konnten, ohne dass der Staat alle Kontrolle darüber verloren hätte (1809, 1865, 1905, vgl. 2HRG 3,188).

Während die politische Vielgestaltigkeit körperschaftlicher Selbstverwaltung noch charakteristisch für die Zeit der Weimarer Republik ist (1918, 1928, 1929a), kommt es interessanterweise gerade mit dem Nationalsozialismus zu einer bedeutenden Zunahme von Körperschaften, was sich auch an der Bezeugungsfrequenz des Wortes ablesen lässt (s. Abb. 1). Der Widerspruch, gesellschaftliche Kräfte in eine ausdifferenzierte Verwaltung einzubeziehen und zugleich die gesamte Gesellschaft staatlich zu organisieren, führt zu einer Degeneration des Rechtsinstituts Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Zeit des Nationalsozialismus (dazu ausführlich Kirste 2017, 171–228). Dem nationalsozialistischen Staat gelingt auf diese Weise eine bis dato unbekannte Erfassung, Lenkung und Disziplinierung gesellschaftlicher Tätigkeitsbereiche, etwa auch indem die nationalsozialistische Zuverlässigkeit zum Kriterium für die Mitgliedschaft gemacht wird (1945) – im Übrigen eine Vorgehensweise, die sich auch andere faschistische Regime zu Nutze machen (1938; siehe auch KorporatismusWGd). Vor diesem Hintergrund wird Körperschaft geradezu inflationär verwendet, selbst für Organisationen, die nicht mitgliedschaftlich getragen werden (1933a, 1933b, 1934).

Die Verwendung des Wortes Körperschaft für rechtsfähige Vereinigung hat sich somit seit jeher vor dem Hintergrund der sozialen Differenzierung der Gesellschaft und ihrer Organisationen entwickelt. Jünger dient das Wort vor allem in der Verbindung Körperschaft öffentlichen Rechts oder öffentliche Körperschaft als juristische Vokabel innerhalb der jeweils aktuellen Rechts- und Verfassungsordnung. Gemeint sind damit Körperschaften, die je nach ihrer Aufgabe Hoheitsgewalt und Selbstverwaltungsfunktionen zugeteilt bekommen (1946, 1985, 2010a).

Das Adjektiv körperschaftlich

Das Adjektiv zu Körperschaft wird mit dem Suffix -lich, womit ganz allgemein hat etwas zu tun mit ausgedrückt wird, gebildet. Das Wort körperschaftlich kann die Bedeutung eine Körperschaft betreffend (1911) oder in Form einer Körperschaft (1923, 1979) annehmen (vgl. Duden online unter körperschaftlich). Mit dem Adjektiv kann also darauf hingewiesen werden, dass es für eine Organisationsform einen bestimmenden Einfluss der Mitglieder gibt und dass diese als juristische Person Aufgaben für den Staat übernimmt: Hochschulen im Gesamthochschulbereich seien körperschaftlichen öffentlichen Rechts und Einrichtungen des Staates; sie hätten das Recht auf Selbstverwaltung und seien zur Zusammenarbeit verpflichtet. (1971, s.a. 1887, 1964). Das Adjektiv ist insgesamt gesehen verhältnismäßig gering bezeugt; die Bezeugungshäufigkeit nimmt in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts weiter ab.

Literatur

Bieback 1976 Bieback, Karl-Jürgen: Die öffentliche Körperschaft: Ihre Entstehung, die Entwicklung ihres Begriffs und die Lehre vom Staat und den innerstaatlichen Verbänden in der Epoche des Konstitutionalismus in Deutschland. Berlin 1976. (duncker-humblot.com)

Campe Wörterbuch Campe, Joachim Heinrich: Wörterbuch der deutschen Sprache. Theil [Bd.] 1–5. Braunschweig 1807–1811.

1DWB Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. Bd. 1–16. Leipzig 1854–1961. Quellenverzeichnis Leipzig 1971. (woerterbuchnetz.de)

Fleischer/Barz 2012 Fleischer, Wolfgang/Irmhild Barz: Wortbildung der deutschen Gegenwartssprache. 4., völlig neu bearbeitete Aufl. unter Mitarbeit von Marianne Schröder. Berlin/Boston 2012.

2HRG Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2., völlig neu überarbeitete und erweiterte Aufl. hrsg. von Wolfgang Cordes u. a. Bd. 1 ff. Berlin 2008 ff. [HRG digital. Berlin 2010 ff.]. (HRGdigital.de)

Kirste 2017 Kirste, Stephan: Theorie der Körperschaft des öffentlichen Rechts: verwaltungshistorische, organisationstheoretische und verwaltungsorganisationsrechtliche Aspekte. Universität Heidelberg. Heidelberg 2017. (doi.org)

2Sanders Sanders, Daniel: Wörterbuch der Deutschen Sprache: mit Belegen von Luther bis auf die Gegenwart, 2., unveränd. Abdruck. Bd. 1–2. Leipzig 1876.

Weigand 1878 Weigand, Friedrich Ludwig Karl: Deutsches Wörterbuch. 3. verb. u. verm. Aufl. Gießen 1878.

Duden online Duden online. Hrsg. von der Dudenredaktion. Mannheim 2011 ff. (duden.de)

GG Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Hrsg. von Otto Brunner, Werner Conze, Reinhart Koselleck. Bd. 1–8. Stuttgart 1972–1997.

Belegauswahl

Sind nun Staat und Bürger: sich einander sichernde, und sich einander nutzende Wesen; so ist: Nutzen, und nutzen lassen, sichern und gesichert seyn, auch der Grund aller Gattungs-Gesetze. Die Körperschaft giebt dazu den Vordessen Haupt den Ausschlag, und das ist der Geist der Staatsmacht oder die Gesetzgebung.

Paulsen, Nikolas: Rathschlag über den Wucher und über die Meinungen der Herrn Hofräthe von Keeß und von Sonnenfels. Wien 1791. S. 23. (books.google.de)

Diese Ausschließung achtet weder Fähigkeit noch Verdienst, läßt weder Stand noch Rang zu, und haftet als ein allgemeines Brandmark des Mißtrauens auf der ganzen Körperschaft Ihrer katholischen Unterthanen. […]Alle Stadtämter, alle Gerechtsame der Gilden und Zünfte sind uns untersagt; und unsere Ausschließung von den, an diesen Dingen haftenden Wohlthaten, ist nicht etwa bloß ein Uebel, das in sich selbst aufhöret.

Girtanner, Christoph: Politische Annalen. Bd. 2. Berlin 1793. S. 519. (books.google.de)

[…]Alle aber stimmten darin überein, daß sie eine Constitution, eine wahre Freiheit, die Wiedereinsezung der Nation in ihre Rechte, und endlich die Sicherstellung des öffentlichen Schazes gegen fernere Plünderungen des Hofes begehrten. Jede Körperschaft aber gieng bei dem allem darauf aus, daß die Früchte dieser Freiheit hauptsächlich ihr zu gute kommen, und daß ihre Pivilegien unversehrt bleiben sollten.

Saint-Etienne, J.P.R.: Historisches Taschenbuch von Rabaut de St. Etienne für das Jahr 1793: das erste der Fränkischen Republick. Straßburg 1793. S. 91. (books.google.de)

Die Stifter und geistlichen Körperschaften, […]welche fortfahren, ihre Güter zu verwalten, von denen eins oder mehrere Mitglieder seit der Ankunft der Armeen der Republik in das eroberte Land abwesend sind, sollen gehalten seyn, in einem Zeitraume von 15 Tagen, nach der Verkündigung gegenwärtigen Beschlusses, das Verzeichniß ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter und Einkünfte, die diesen Körperschaften zugehören, einzugeben.

N. N.: Vollständige Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse des Bürger Regierungs-Kommissärs und der Central-Verwaltungen der vier neuen Departemente auf dem linken Rheinufers. 1. Band, 6. Heft. Mainz 1798. S. 311. (books.google.de)

[…]Fuͤr dieſe giebt es eine Kunſt des Staatenbau’s, wie des Orgelbauens oder des Uhrmachens; und darin beſteht nun die ganze Weisheit der Buchholze und der verſchiedenen Staatsrathgeber in Deutſchland. Einen Mechanismus angeben, und das Gewicht nachweiſen, welches die Maſchine in Bewegung ſetzen ſoll; ein Raͤderwerk von Inſtitutionen und ſocialen Koͤrperſchaften, und dann die Beduͤrfniſſe erſter Nothwendigkeit, oder der Magen, als Gewicht daran gehaͤngt, und die Intelligenz dem Ganzen als Pendul oder Corrections-Inſtrument beigegeben: — das heißt bei ihnen ein Staat. […]Alles dies erkennen, heißt den Staat als große, aus mehreren kleinen Sachen zuſammengeſetzte, Sache begriffen haben;

Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Erster Theil. Berlin 1809, S. 21. (deutschestextarchiv.de)

Auch Gemeinheiten oder Körperschaften (Corporationen), geistliche und weltliche, befinden sich hie und da unter den Grundherren.

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt a. M. 1817, S. 383. (deutschestextarchiv.de)

Der Student, wenn er zur Hochschule kommt, hat nichts Eiligeres zu thun, als sich nach streng geschiedenen Körperschaften, in Burschenschaften, Landsmannschaften ꝛc. zu sondern. Er thut dieß nicht um irgend einer Reaktion willen, sondern kraft seiner akademischen Freiheit und zur vollsten Ausbeutung derselben.

Riehl, Wilhelm Heinrich: Das deutsche Bürgerthum. In: Meyer’s Geschichts-Bibliothek für allgemeine Kunde des Kultur- und Völkerlebens. Bd. 16, 1. Theil. Hildburghausen 1840. S. 70–94, hier S. 90. (books.google.de)

Grellet bekämpft im Interesse religiöser Körperschaften den Entwurf und erklärt die Hoffnung des Finanzministers, durch ihn 3 1/2 Millionen Frk. sich zu verschaffen als illusorisch.

Neue Rheinische Zeitung, 19. Januar 1849, Nr. 199, S. [4]. (deutschestextarchiv.de)

Corpus, lat., der Körper, der menschliche Leib für sich betrachtet als Gegensatz des Geistes, dann ein Ganzes überhaupt, daher Körperschaft, Corporation

N. N.: Herders Conversations-Lexikon. Zweiter Band. Freiburg im Breisgau 1854, S. 216. (deutschestextarchiv.de)

[…]Trotz ihrer Selbſtändigkeit und Beſonderheit ſind ſie dennoch immer nur Organe Einer und derſelben Gewalt, und Glieder des Staats. Sie bilden eben zuſammen erſt die Verwaltung im weiteſten Sinne. Sie ſind nothwendig, denn ſie beruhen auf dauernden Grundlagen, und jeder Staat und jede Zeit hat daher ſowohl Organe des Staats als der Regierungsgewalt, ſowohl Körperſchaften als Vereine. Nichts wäre, auch hiſtoriſch, verkehrter, als zu glauben, daß etwa nur in unſerer Zeit alle dieſe Organismen vorhanden ſind; ſie ſind eben abſolute Organe des Staats und ſeiner Verwaltung.

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1: Die Lehre von der vollziehenden Gewalt, ihr Recht und ihr Organismus. Stuttgart 1865, S. 229. (deutschestextarchiv.de)

[…]Alle Grundformen des Lebens beginnen, ſich als Corporationen zu conſtituiren; das Angehören an eine ſolche wird eine Ehre; es enthält eine Pflicht; mit der Pflicht das Recht der Organe dieſer Körperſchaft, über die Erfüllung jener Pflicht zu wachen; das abſtrakte Angehören an Beruf und Körperſchaft bildet ſich damit zu einer Verwaltung des Berufes aus

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2: Die Lehre von der Innern Verwaltung. Erster Theil: Das Bevölkerungswesen und sein Verwaltungsrecht. Stuttgart 1866, S. 314. (deutschestextarchiv.de)

Ein zweites faſt wichtigeres Rechtsverhältniß ergab ſich aber daraus, daß die Gewerbe, das geiſtige Element des Berufes in ſich aufnehmend, und zugleich ſich einen Geſammtbeſitz erwerbend, innerhalb der Städte ſich ſelbſt als Zunft und Innung zu verwalten und eigene Körperſchaften zu bilden beginnen. […]Die Angehörigkeit an eine gewerbliche Zunft wird dadurch zur Bedingung für den Betrieb eines Gewerbes.

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre.Bd. 2: Die Lehre von der Innern Verwaltung. Erster Theil: Das Bevölkerungswesen und sein Verwaltungsrecht. Stuttgart 1866, S. 320. (deutschestextarchiv.de)

Das geistige Eigenthum auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Kunst und der Technik zeigt sich […]also im Mittelalter nicht geschützt in der Person des Einzelnen, sondern im Besitze der Kirche, der Universitäten und der Zünfte, jener grossen und kleinen Körperschaften, die eine so allumfassende Bedeutung hatten in einer Zeit, da der Einzelne als Individuum recht und schutzlos dastand und nur im Anschluss an eine dieser Vereinigungen Sicherheit und Geltung finden konnte.

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen, nach Preussischem und internationalem Rechte. Erster Band. Allgemeiner Theil. – Verlagsrecht und Nachdruck. Berlin 1867, S. 40. (deutschestextarchiv.de)

Zweitens lösen sich von den übrigen genoßenschaftlichen Verbänden allmälig Staat und Gemeinde ab. […]Auch sie beruhen nun zwar in ihrer korporativen Gestltungsform [!] auf genoßenschaftlicher Grundlage, aber sie sind zugleich mehr als bloße Genoßenschaften. Sie treten daher als besondere Körperschaftsgattungen hervor und laßen für den Genoßenschaftsbegriff im technischen Sinne nur die übrigen Körperschaften zurück.

von Gierke, O.F.: Das deutsche Genossenschaftsrecht von Otto Gierke. Zweiter Band: Geschichte des deutschen Korperschaftsbegriffs. Berlin 1873. S. 866. (books.google.de)

Der Grundgedanke einer ſolchen Körperſchaft, der dem Zuge unſerer Zeit nach Selbſtverwaltung wohl durchaus entſpricht, iſt ja bereits ſeit 30 Jahren in der Techniſchen Bau-Deputation verwirklicht; nur daß die Mitglieder der letzteren dauernd berufen ſind, während im Intereſſe eines friſcheren Lebens und eines ſtetigen Zuſammenhanges mit den Strömungen der Gegenwart ein periodiſcher Wechſel der Perſönlichkeiten zu fordern wäre.

Raschdorff, Julius: Die Hochbau-Ausführungen des Preußischen Staates. Denkschrift der Vereinigung zur Vertretung baukünstlerischer Interessen in Berlin. Berlin 1880, S. 14. (deutschestextarchiv.de)

Der Gegensatz der Körperschaft (Genossenschaft) und Gesellschaft, der universitas und der societas, ist nicht auf das Privatrecht beschränkt, sondern gelangt auch im öffentlichen Recht zur Wirksamkeit. […] […]Die polizeilichen Verpflichtungen z. B., welche dem Eigenthümer eines Grundstücks obliegen, sind corporative, wenn eine Genossenschaft, Actiengesellschaft u. s. w. das Grundstück besitzt, dagegen gemeinschaftliche der Miteigenthümer, wenn mehrere socii, neben einander oder auch in ihrer Zusammenfassung als offene Handelsgesellschaft, im Grundbuche eingetragen sind.

Rosin, Heinrich: Das Recht der Oeffentlichen Genossenschaft: eine verwaltungsrechtliche Monographie. Freiburg i. B. 1886. S. 52. (books.google.de)

Andrerseits räumt er [der Staat, N.M.] vielfach derartigen Verbänden Privilegien ein, die er den Privatrechtskörperschaften versagt. Allein in allen solchen Besonderheiten sind nur mehr oder minder bezeichnende Symptome, nicht dagegen wesentliche und für sich allein ausschlaggebende Kennzeichen der öffentlichrechtlichen Qualifikation zu erblicken. Entscheidend ist vielmehr die Unterstellung des körperschaftlichen Socialrechtes unter gleichartige Gesichtspunkte und Normen, wie sie das staatliche Gemeinleben beherrschen.

Gierke, Otto von: Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung. 1887. S. 167. (books.google.de)

[…]Dabei mag aber dem damaligen Prinzen manches entgangen sein, was andre Beobachter des Korpsstudententums, die diesem unter andern Verhältnissen gegenüberstehen, wahrnehmen können. Wir wollen hier kein Wort für oder gegen die Korps sagen: es liegt uns völlig fern, irgend einer studentischen Körperschaft nahe treten zu wollen. […]Denn wir wissen recht gut, daß es sehr viele tüchtige und wackere Korpsstudenten giebt, wie eben in allen akademischen Korporationen ehrenwerte Elemente vertreten sind.

Wippermann, Karl: Deutscher Geschichtskalender für 1891. Bd. 1. Leipzig 1891. S. 199. (books.google.de)

Diese Verfehlungen genügen aber nicht, wenn sie nur Einzelnen zur Last fallen, dem Vorstand oder Genossenschaftsbeamten; die Körperschaft, die Genossenschaft selbst muß sich schuldig gemacht haben, wie die gemeine Redeweise es ausdrückt. […]Darunter ist natürlich nicht die juristische Person verstanden, sondern die Gesamtheit der Angehörigen, denen sie dient.

Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Zweiter Band. Leipzig 1896, S. 445. (deutschestextarchiv.de)

[…]Ich glaube, die Entwickelung geht dahin, daß man einen Unterbau unter berufsmäßiger Leitung schafft, der die sozialpolitische Gesetzgebung in erster Instanz auszuführen hat, der alle diese Anträge aufs eingehendste sachlich prüfen kann, dem die Einziehung der Beiträge übertragen werden kann, der diese und die Rentenempfänger überwacht, und der das Heilverfahren zu ordnen hat. Ich kann mir sehr wohl denken, daß ein solcher selbständiger Unterbau eine sozialpolitische Körperschaft im engeren Bezirk bilden kann, die wirklich ein wirksames Organ für die Ausführung der Sozialpolitik des Staates ist. (Zustimmung.)

Berliner Tageblatt, 3. 3. 1905, S. 16. [DWDS]

Volkswirtschaftsrat, eine durch Verordnung vom 17. Nov. 1880 ins Leben gerufene Körperschaft in Preußen, welche der Regierung in wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite stehen soll, bestehend aus 75 für eine Sitzungsperiode von 5 Jahren teils durch Wahl, teils durch Ernennung berufene Mitglieder.

N. N.: V. In: Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon, Berlin 2001 [1906], S. 79874. [DWDS]

[…]Der Verein der Vororte Berlins zur Wahrung gemeinsamer Interessen hielt kürzlich in den Musikersälen, Kaiser-Wilhelm-Straße, seine ordentliche Hauptversammlung unter dem Vorsitz des Amtsgerichtssekretärs Freise – Wilhelmshagen ab. Es wurden im Jahre 1910 neu aufgenommen 25 körperschaftliche Mitglieder (vier Gemeinden und 21 Vereine) und sechs Einzelmitglieder.

Berliner Tageblatt (Morgen-Ausgabe), 2. 3. 1911, S. 20. [DWDS]

Backhaus, Wilhelm Emanuel,

[…] Nachdem er ſich in einem Großhandelshauſe für dieſen Beruf vorbereitet, dann ſeiner Militärpflicht als Einjährig-Freiwilliger genügt u. das Offizierspatent erhalten hatte, ging er 1846 nach Bremen, gründete hier 1854 ein eigenes Handlungshaus u. gehörte auch zwölf Jahre lang der geſetzgebenden Körperſchaft a. Mitglied an.

Brümmer, Franz: Lexikon der deutschen Dichter und Prosaisten vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Erster Band. Aar bis Dennemark. Leipzig 1913, S. 103. (deutschestextarchiv.de)

Wenn nun aber jetzt in den Frauen der Mahnruf zur Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht Widerhall gefunden und den Willen zur Tat wach gerufen hat, so tauchen bei ihnen zugleich eine ganze Reihe von Fragen auf: „Was habe ich denn nun zu tun? Wie wähle ich? Wen wähle ich? Zu welcher Körperschaft wähle ich? Welcher Partei soll ich mich anschließen? […] […]das weibliche Geschlecht war in Deutschland mit Bezug auf politische Tätigkeit irgend welcher Art in einen Zauberkreis gebannt, aus dem einen Ausweg zu finden unter der alten Regierungsform unmöglich schien. Und da der Frau die Anteilnahme am staatlichen Leben versagt war, wurde es ihr auch sehr erschwert, eigene Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln, vor allem fehlte der äußere Antrieb, der in die Augen springende praktische Zweck zur Anteilnahme an der Politik.

Krüger, Elsa/Selma Lengefeld: Über Wahlrecht und Wahlpflicht der deutschen Frau. Eine Zusammenstellung aus zwei Vorträgen. Weimar 1918, S. 7. (deutschestextarchiv.de)

Aber das Publikum pflegt für geistig begründbare Urteile unabhängiger Personen ein besonderes Interesse zu zeigen, weil es von ihnen auch Gedankengänge vorgetragen bekommt, die sonst von den Vertretern körperschaftlicher Prinzipien unterdrückt werden müssen. Daraus erklärt sich die große Anziehungskraft einer völlig unabhängigen Presse.

Schultze-Pfaelzer, Gerhard: Propaganda, Agitation, Reklame, Berlin: Stilke 1923, S. 219. [DWDS]

Auch die Bearbeitung der öffentlichen Meinung lassen sie sich angelegen sein: Zeitschriften und Broschüren, Zeitungsartikel und Filme werden in den Dienst der Sache gestellt. – Durch Anträge an die politischen Körperschaften und an die Regierung sucht man in Fragen der Arbeitszeit, der Zollpolitik, der Eisenbahnen und Kanäle, der Posttarife usw. Einfluß zu gewinnen.

Rieger, Wilhelm: Einführung in die Privatwirtschaftslehre, Erlangen: Palm & Enke 1964 [1928], S. 133. [DWDS]

Wir erstreben nicht wie alle andern die Eroberung der politischen Macht, sondern ihre radikale Beseitigung. Arbeitet nicht mit in den sogenannten gesetzgebenden Körperschaften: der Sklave soll da nur veranlaßt werden, seiner eigenen Sklaverei den Stempel des Gesetzes aufzudrücken.

Döblin, Alfred: Berlin Alexanderplatz(Die Geschichte vom Franz Biberkopf). In: Döblin, Alfred: Berlin Alexanderplatz, Olten: Walter 1961 [1929], S. 283. [DWDS]

Zu diesem mittelbaren Zweck des Universitäts- oder Hochschulstudiums schließt sich der Student oft irgendeiner freien studentischen Körperschaft (Landsmann- oder Burschenschaft, Verein, Korps und dergleichen mehr) an, von denen er gefühlsmäßig eine Entwicklung seiner Bildung zu einer Weltschau erwartet, obwohl er öfter aber auch in fremde, undeutsche Anschauungen eingewickelt wird.

Völkischer Beobachter (Reichsausgabe), 3. 3. 1929, S. 3. [DWDS]

Durch Reichsgesetz wird der Reichspropagandaminister ermächtigt, die Angehörigen der Tätigkeitszweige die seinen Aufgabenkreis betreffen, in Körperschaften öffentlichen Rechts zusammenzufassen. An der Spitze steht eine Reichskulturkammer.

N. N.: Ständischer Aufbau, Kammern, Kulturell. Kulturpolitik. In: Archiv der Gegenwart, 2001 [1933], S. 1048. [DWDS]

Der aus dem Zusammenschluß der zahlreichen kommunalen Verbände entstandene „Deutsche Gemeindetag“ wurde durch Reichsgesetz zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gemacht, seine Organisation und Finanzgebarung geregelt und ein anderwärtiger gleichartiger Zusammenschluß von Gemeinden verboten.

N. N.: Innenpolitik. In: Archiv der Gegenwart, 2001 [1933], S. 1190. [DWDS]

Im September 1933 wurde Minister Goebbels gesetzlich zur Organisierung der die kulturellen Berufsstände umfassenden Reichskulturkammern ermächtigt: 1018 D. Die Errichtung als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Selbstverwaltung erfolgte Anfang November 1933 (1121 B). Die Berufsstände sind gegliedert in Musik, Bildende Kunst.

N. N.: Ständischer Aufbau Übersicht. In: Archiv der Gegenwart, 2001 [1934], S. 1207. [DWDS]

Der Große Rat des Faschismus ordnet an: […]a) das Verbot der Eheschließung von Italienern und Italienerinnen mit Angehörigen der hamitischen, semitischen und anderen nichtarischen Rassen, b) das für Zivil- und Militärpersonen, die im Dienste des Staates und öffentlicher Körperschaften stehen, geltende Verbot der Eheschließung mit Ausländerinnen jedweder Rasse […]

N. N.: Faschismus. Judenfrage. Colonien. In: Archiv der Gegenwart, 2001 [1938], S. 3752. [DWDS]

Das „Führerprinzip“ öffnete der Willkür Tür und Tor, es war der Tod des Rechts. Die Unsicherheit wurde damit in jegliche Gemeinschaft und Körperschaft unmittelbar hineingetragen. J[…]ede hatte ihren eigenen Diktator, der auf Kosten der „Geführten“ selbstherrlich dekretieren konnte.

Süddeutsche Zeitung, 1995 [1945], S. 5. [DWDS]

[…]Im Gegensatz zu den französischen Vorschlägen auf Abtrennung des Ruhrgebietes und des Rheinlandes (716 K) kam die Ansicht zum Ausdruck, daß jede politische Aufteilung Deutschlands zu dessen Balkanisierung führe und in der Zukunft dem Nationalsozialismus verwandte Bewegungen hervorrufen könne. Es müsse daher eine öffentliche Körperschaft zwecks Kontrolle der Industrie im Rheinland und Ruhrgebiet geschaffen werden, die gemäß den in den Friedensverträgen festzulegenden Bestimmungen zum wirtschaftlichen Vorteil Europas und auch Deutschlands ausgebaut werden solle.

N. N.: Außenpolitik. Empirepolitik. DEUTSCHLAND. Friedensvertrag. Grenzen. In: Archiv der Gegenwart, 2001 [1946], S. 738. [DWDS]

[…]Während die amerikanischen Kammern von Anfang an Interessengruppen waren, sind die deutschen Industrie- und Handelskammern […]als Hilfsorgane der noch merkantilistisch denkenden Staatsverwaltung entstanden. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft, obwohl die ihnen vom Staat übertragenen Hoheitsaufgaben heute nicht mehr das Hauptgebiet ihrer Tätigkeit darstellen. […]Ihre wichtigste wirtschaftspolitische Funktion liegt vielmehr darin, die Interessen „der Wirtschaft“ ihres Bezirks zu vertreten und Lageberichte sowie Gutachten für Behörden und Gerichte zu erstatten.

Giersch, Herbert: Allgemeine Wirtschaftspolitik, Wiesbaden: Gabler 1960, S. 234. [DWDS]

Man braucht nur an die Ausbildung der staatlichen Behördenorganisation vom 17. – 19. […] Jh., […] an die stufenweise Organisierung der deutschen Einheit im 19. Jahrhundert, die von dem lockeren Gefüge des Deutschen Bundes, über die Teilunion des Deutschen Zollvereins, Norddeutschen Bund schließlich zum bundesstaatlichen Reich führte, zu denken, ferner an die zunehmende ‚Disziplinierung von Sozialbereichen‘ durch körperschaftliche Organisierung bestimmter Berufsgruppen […]und die wachsende Beteiligung von Sachverständigen und Interessenten an der leitenden Exekutivtätigkeit durch das System der Ausschüsse und Beiräte in der Gegenwart, um diesen ‚politischen‘ Charakter der Organisationsgewalt zu erkennen.

Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung, Berlin: Duncker u. Humblot 1964, S. 41. [DWDS]

Hochschulen im Gesamthochschulbereich seien körperschaftlichen öffentlichen Rechts und Einrichtungen des Staates; sie hätten das Recht auf Selbstverwaltung und seien zur Zusammenarbeit verpflichtet.

N. N.: XVIII. Parteitag der CDU in Düsseldorf; Fortschreibung des „Berliner Programms“. In: Archiv der Gegenwart, Bd. 41, 27. 1. 1971, S. 16020. [DWDS]

Darüber hinaus soll bei diesen Unternehmungen das machtverteilende Prinzip eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollen öffentliche Körperschaften wie Staat, Land, Gemeinde, Gemeindeverbände, ferner Genossenschaften und die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer an diesen Unternehmungen beteiligt werden; der dringend notwendigen Unternehmerinitiative ist der erforderliche Spielraum zu belassen.

Die Zeit, 14. 11. 1975, Nr. 47. [DWDS] (zeit.de)

Unter Mendelssohn- Ges. werden hier solche körperschaftlich organisierten Vereinigungen verstanden, die einerseits den Namen Mendelssohn in die offizielle Bezeichnung ihrer Institution aufgenommen und andererseits die Pflege des Andenkens oder Werkes beziehungsweise die Erforschung der Persönlichkeit und des Schaffens Felix Mendelssohn Bartholdys direkt oder indirekt als Zweckbestimmung festgelegt haben.

Krautwurst, Franz: Mendelssohn-Gesellschaften. In: Die Musik in Geschichte und Gegenwart, Berlin: Directmedia Publ. 2001 [1979], S. 50476. [DWDS]

Das »Gesetz zum Schutze des Kulturgutes der DDR – Kulturschutzgesetz -« vom 3. 7. 1980 (GBl. I, S. 191) verpflichtet alle Institutionen und Körperschaften, die Kulturgut jeder Art aufbewahren, zu dessen lückenlosem Schutz. […]Neben Denkmalen gehören dazu technische Gegenstände, Nachlässe bedeutender Persönlichkeiten, Handschriften, Münzen, Orden und Ehrenzeichen, Exponate aus Kirchen.

Zimmermann, Hartmut (Hg.): DDR-Handbuch – D. In: Enzyklopädie der DDR, Berlin: Directmedia Publ. 2000 [1985], S. 1713. [DWDS]

Sollen studentische Anliegen in einer Körperschaft oder durch Vereine vertreten werden? An einer Podiumsdiskussion standen sich linke und liberale Ansichten gegenüber.

Tages-Anzeiger, 12. 6. 1997, S. 21. [IDS]

Das Bekenntnis des Bundestages zur Pflichtmitgliedschaft fiel eindeutig aus: „Der Deutsche Bundestag hält Kammern in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Pflichtmitgliedschaft als Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft für weiterhin erforderlich und sachgerecht“, heißt es im Entschließungsantrag. […]Gleichzeitig forderte der Bundestag jedoch die Kammern auf, Effizienz und Transparenz ihrer Tätigkeit zu steigern.

Der Tagesspiegel, 4. 4. 1998. [DWDS]

Ein Ausweg wäre, sie zu eigenständigen juristischen Personen zu machen. Eine solche Konstruktion gibt es in Form der Körperschaften öffentlichen Rechts. Für Schleswig-Holstein und Berlin würde sich damit nicht viel ändern.

Die Zeit, 10. 3. 2010, Nr. 10. [DWDS] (zeit.de)

Nach einem kurzen Umtrunk zu Hause begibt man sich in die allseits beliebte Skubar. Dabei handelt es sich um eine universitätseigene Bar, die sich im Keller der studentischen Körperschaft der Universität Basel, der Skuba, befindet und auch von dieser betrieben wird. […]Dort laden studentenfreundliche Preise zum Verweilen ein. Ein grosses Bier ist hier schon ab 4 Franken 50 zu haben.

Neue Zürcher Zeitung, 13. 9. 2010, S. 47. [IDS]