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Gesinde

Politik & Gesellschaft

Kurz gefasst

Etymologisch geht Gesinde auf althochdeutsch sind Weg zurück und bedeutet ursprünglich Gesamtheit der Weggefährten. Daraus entwickeln sich im Mittelhochdeutschen die Bedeutungen Gefolgschaft sowie Gemeinschaft der zu einem Haushalt gehörigen Personen. Letztere etabliert sich ab ca. 1600 als Hauptbedeutung. Wohl über die Lesart Geselle, Begleiter bildet sich dann in frühneuhochdeutscher Zeit eine abwertende Verwendung heraus, die sich auch in der Ableitung Gesindel niederschlägt.

Wortgeschichte

Die Weggefährten: Zur Herkunft von Gesinde

Gesinde hängt etymologisch mit althochdeutsch sind Weg zusammen. Die Ausgangsbedeutung des Wortes ist daher wohl Gesamtheit der Begleiter, Gefährten auf dem gemeinsamen Weg, auf der Reise (vgl. Pfeifer unter GesindeDWDS); althochdeutsch gesindi geht allerdings nicht direkt auf sind Weg zurück; es handelt sich vielmehr zunächst um eine Kollektivbildung zu althochdeutsch gisindi, gisindo Gefährte. Mit Letzterem ungefähr vergleichbar in Bedeutung und Wortbildung sind auch Gefährte und Geselle. Damit ist jeweils die Person gemeint, die sich gemeinsam mit jemandem auf einer Fahrt bzw. in einem Saal befindet.

Personenverbünde am Hof und im Haushalt

Im Mittelhochdeutschen bezieht sich das Wort im Wesentlichen auf zwei Formen von Personenverbünden: auf die Gefolgschaft eines Herrschers (die diesen z. B. auf einem Kriegszug begleitet) sowie die Gemeinschaft der zu einem Haus- oder Hof gehörenden Personen (vgl. MWB 1/2, 569). Unter die zweite Gruppe fallen in erster Linie die Bediensteten eines Haushalts bzw. Bauernhofes; freilich kann in einigen wenigen mittelhochdeutschen Belegen auch die FamilieWGd – in dem engeren Sinne einer Gemeinschaft von Blutsverwandten – so bezeichnet werden. Seit dem 14. Jahrhundert gibt es aber auch eindeutige Belege dafür, dass Dienerschaft und Familie (d. h. Frau und Kinder eines Hausherrn) ausdrücklich voneinander unterschieden werden (vgl. FWB unter gesinde, jünger auch der Beleg 1605a).

Ab dem 14. Jahrhundert weitet sich das Spektrum der Verwendungsweisen insofern, als nicht nur Angehörige eines bäuerlichen Hofes, sondern auch Bedienstete anderer Wirtschaftseinheiten so bezeichnet werden; damit kann beispielsweise auch eine Gruppe von Handwerksgesellen, Gerichtsdienern oder auch von Angestellten einer Bank als Gesinde gelten (DRW 4, 543, vgl. auch FWB unter gesinde).

Bedeutungsverschlechterung

Eine weitere semantische Entwicklung innerhalb des Frühneuhochdeutschen stellt die Herausbildung einer abwertenden Lesart dar: Gesinde kann seit Beginn des 16. Jahrhunderts auch verwendet werden für Personen, deren Verhalten als unangemessen und verachtenswert verurteilt wird (vgl. 1552). Dies betrifft besonders Personengruppen, die am Rande oder außerhalb der Gesellschaftsordnung stehen. So ist in einem Beleg von 1615 die Rede von allerhandt Hernloß geſinde/ Gardebruͤder/ Landtſtreicher/ Muͤßiggenger/ Betteler/ Ziegener vnnd andere derogleichen, womit also vorwiegend umherziehende, in keiner klaren Bindung zu einer Herrschaft stehende Personen gemeint sind (vgl. auch 1700, 1725). Gesinde kann aber auch allgemein für sittenlose, ungebildete Personen der unteren Gesellschaftsschichten stehen (1653, 1656).

Die Genese dieser Bedeutungsverschlechterung ist nicht leicht nachzuzeichnen. Man könnte davon ausgehen, dass das abfällige Reden über Bedienstete, die sozial abhängig waren und die gewiss nicht zu der maßgeblichen gesellschaftlichen Schicht gehörten, den Ausgangspunkt für die Pejoration bildet. Belege für abwertende Benennungen von Bediensteten, die der Bedeutungsverschlechterung zeitlich vorausgegangen wären, sind indes nicht in einem nennenswerten Umfang vorhanden, auch wenn gelegentlich mit deutlich negativen Implikationen davon die Rede ist, dass Hausangestellte unwissend sind oder nicht gut haushalten (1605b, 1703). Eine breite Tradition abwertenden Redens über Hausangestellte ist auch grundsätzlich nicht zu erwarten, wenn man bedenkt, dass das Gesinde im Mittelalter und der Frühen Neuzeit fest zur Hausgemeinschaft gehörte und gerade nicht außerhalb der Gesellschaftsordnung zu verorten war (vgl. 2HRG 2, 319–325; LMA 4, 1402–1404). Eine Bedeutungsverschlechterung aufgrund von wiederholt abwertenden Äußerungen oder einer geringschätzenden Haltung gegenüber Bediensteten ist somit wenig wahrscheinlich.

Der Anfangspunkt der Bedeutungsverschlechterung dürfte deshalb eher an anderer Stelle zu suchen sein. In Frage kommen hier feste Wortverbindungen mit Gesinde in der im Mittel- und Frühneuhochdeutschen geläufigen Bedeutung Begleiter, Geselle (s. o. und 1DWB). Diese enthalten oft negative Wertungen. So ist im Beleg von 1531 von des ertzteufels gesinde die Rede, d. h. wörtlich von den Begleitern, Gesellen des Erzteufels (vgl. auch den Beleg 1520 mit ironischem Unterton). Möglich ist aber auch ein Ausgangspunkt in Reihungen wie kauffleut, reuter, papisten und solchs gesind (1530), wo Gesinde mit Volk, Leute zu übersetzen ist, einer seit dem Mittelhochdeutschen belegten Lesart des Wortes. Ob es sich um diese oder um die eben genannten Verbindungen mit Gesinde Geselle handelt: In beiden Fällen liegen Textumgebungen vor, die eine deutlich negative Wertung enthalten. Die Bedeutungsverschlechterung beim Wort Gesinde könnte dann dadurch zustande gekommen sein, dass diese Wertungen von der engeren sprachlichen Umgebung auf das Wort selbst übertragen worden sind.

Lexikalische Differenzierung und Monosemierung

Bis zum 17. Jahrhundert bleiben Belege für die abwertende Lesart des Wortes eher selten, nach ca. 1700 schwinden sie fast vollständig. Dies ist wohl damit zu erklären, dass die Ableitung GesindelWGd im Rahmen einer semantischen Variantendifferenzierung sich gewissermaßen auf die negative Lesart spezialisiert, während Gesinde im Wesentlichen auf die neutrale Bedeutung Gesamtheit der Bediensteten festgelegt wird.

Gesinde hat im Laufe der neuhochdeutschen Sprachgeschichte nicht allein die abwertende Bedeutung weitestgehend eingebüßt; auch die anderen Verwendungsweisen, die in den Wörterbüchern zu den älteren Sprachstufen dokumentiert sind (etwa Gefolgschaft, Familie, Volk, Bedienstete eines Wirtschaftsbetriebs) schwinden vollständig, so dass insgesamt von einer Monosemierung des semantischen Spektrums gesprochen werden kann. Im Ergebnis dieses Reduktionsprozesses steht Gesinde seit ca. 1600 im Großen und Ganzen nur noch für Gemeinschaft der Bediensteten in einem Haushalt.

Bezeugungsrückgang seit 1600

Neben der Monosemierung – und teilweise wohl auch als deren Begleiteffekt – ist als weiterer wichtiger Zug der Wortgeschichte von Gesinde der signifikante und kontinuierliche Rückgang in der Bezeugungshäufigkeit seit 1600 zu nennen (s. die Wortverlaufskurve in der Abb. 1). Ein Grund für diese Entwicklung mag neben der Einengung des Bedeutungsspektrums auch darin zu sehen sein, dass zahlreiche konkurrierende Bezeichnungen für soziale Abhängigkeitsverhältnisse bestehen bzw. aufkommen, so etwa das Kollektiv Personal bzw. Lakai, Angestellter, Bediensteter, Dienstbote. Gesinde blieb ferner überwiegend auf die Sphäre des Bäuerlichen beschränkt. Mit der Ablösung der traditionellen, auf eine große Zahl von Helfern angewiesenen Landwirtschaft durch die maschinelle Landwirtschaft verloren abhängig Beschäftigte signifikant an Bedeutung.

Literatur

DRW Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache. Bis Bd. 3 hrsg. von der Preußischen Akad. der Wiss., Bd. 4 hrsg. von der Deutschen Akademie der Wissenschaften (Berlin, Ost), ab Bd. 5 hrsg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften (bis Bd. 8 in Verbindung mit der Akademie der Wissenschaften der DDR). Bd. 1 ff. Weimar 1912 ff. (adw.uni-heidelberg.de)

1DWB Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. Bd. 1–16. Leipzig 1854–1961. Quellenverzeichnis Leipzig 1971. (woerterbuchnetz.de)

FWB Frühneuhochdeutsches Wörterbuch. Hrsg. von Robert R. Anderson [für Bd. 1]/Ulrich Goebel, Anja Lobenstein-Reichmann [ab Bd. 5], Oskar Reichmann. Bd. 1 ff. Berlin u. a. 1986 ff. (fwb-online.de)

2HRG Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2., völlig neu überarbeitete und erweiterte Aufl. hrsg. von Wolfgang Cordes u. a. Bd. 1 ff. Berlin 2008 ff. [HRG digital. Berlin 2010 ff.]. (HRGdigital.de)

LMA Lexikon des Mittelalters. Lizenzausg.; Unveränd. Nachdr. 2009 der Studienausg. 1999. Bd. 1–9. Darmstadt 2009 (Online-Ausgabe). (brepolis.net.bwkkj9fe000d.han.sub.uni-goettingen.de)

MWB Mittelhochdeutsches Wörterbuch. Im Auftr. der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz und der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Hrsg. von Kurt Gärtner, Klaus Grubmüller und Karl Stackmann. Bd. 1 ff. Stuttgart 2006 ff. (mhdwb-online.de)

Pfeifer Pfeifer, Wolfgang u. a.: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (1993), digitalisierte und von Wolfgang Pfeifer überarbeitete Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache. (dwds.de)

Belegauswahl

Daher kompt es, das hadder, getzenk, richter, notarien, officialen, Iuristen und solchs edlen gesinds ßovill seynd als die fliegen ym ßommer.

Luther, Weimarer Ausgabe 6, 38, 19 (fwb-online.de)

kauffleut, reuter, papisten und solchs gesind.

¹DWB 5, 4108 (Luther 5, 314) (woerterbuchnetz.de)

Summa / solche falsche Mund Euangelier / vñ gleisnerische verlogene Maul Christen / ja solch gotlos / gewinsüchtig ertzteufels gesinds / vnd hellekericht / allesampt vber einen hauffen / so der kirchen gut […] arglistiglich vnd dieblich zu sich reissen […] sein vor Gott vnd aller welt / vor anders nichts zuachten / denn vor die kefer vnd bremen.

Crosner, Alexius: Ein Sermon von der heiligen Christlichen Kirchen. […] Mit einer vorrede Mart. Luther. Wittenberg 1531. (deutschestextarchiv.de)

Nach dem sich auch befindt / das die jugendt / von Knaben vnd Töchterlin / sich vilfeltig mit veld Diebstal […] / als hinnemung des Obs / Trauben / vnd andern wachssenden früchten / besudeln / dardurch sie auch in andere boßheit […]/ vnd üppige laster geraten. Dem nun zübegegnen / ist vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt / auff solch jungs / vnnutz / diebisch gesind / ein fleissig auffmercken haben lassen.

N. N.: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. Tübingen 1552, S. 8. (deutschestextarchiv.de)

Ein Scharpffrichter bricht einem Kauffmann/ ſo ſeiner Sachen halben verreiſet/ deß nachts ins Hauß/ erwuͤrget jhm nicht allein das Weib/ Kinder vund Geſind/ ſondern nimbt auch mit ſich/ was er hinauß bringen kan.

Melander, Otto: Das ander theil dieses Schimpff vnd Ernsts. Lich 1605, S. 167. (deutschestextarchiv.de)

Denn bißher haſtu alles deinem Weib/ Knecht vnd Maͤgten vertrawet/ muͤſſig gangen/ in wolluſten gelebet/ vnnd nicht betrachtet dieſe wort:

Der Herꝛ muß ſelber ſein der Knecht/
Will ers im Hauſſe finden recht.
Die Fraw muß ſelber ſein die Magd/
Will ſie im Hauſſe ſchaffen rath.
Geſinde nimmermehr bedenckt/
Was nutz oder ſchad im Hauſſe bringt.

Melander, Otto: Das ander theil dieses Schimpff vnd Ernsts. Lich 1605, S. 185. (deutschestextarchiv.de)

Fuͤegen allen vnd jeden vnſer Fuͤrſtenthumb […] hiemit zuwiſſen/ das wir nicht mit geringem vnmuth vernommen/ das in obgemelten vnſern Landen faſt hauffen: vnnd Rottweiſe allerhandt Hernloß geſinde/ Gardebruͤder/ Landtſtreicher/ Muͤßiggenger/ Betteler/ Ziegener vnnd andere derogleichen ſich finden.

Friedrich Ulrich Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog: Von Gottes Gnaden/ Wir Friederich Vlrich/ Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg/ etc. […]. Cantzley Secret am 27. Januarij/ des 1615. Jahrs. (deutschestextarchiv.de)

Tanquam aulam Dei, als Gottes Fuͤrſtlichen Saal/ da ſie abſonderlich von dem uͤbrigen loſen Geſinde der Welt wohnen ſollen/ da Gott ſein Fewr- vnd Herdſtatt haben werde.

Dannhauer, Johann Conrad: Catechismvs Milch/ Oder Der Erklärung deß Christlichen Catechismi Vierdter Theil. Straßburg 1653, S. 51. (deutschestextarchiv.de)

Da gegen ſoll er auch vnſere Soͤhne unterrichten/ wie ſie hohe vnd niedere Perſonen mit anreden/ Tituliren, Reverentzen vnd dergleichen Hoͤffligkeiten Tractiren ſollen […]. Er ſoll ſie auch mit guter Ermahnung vnd Fuͤrſtellung deß vnterſchieds von Jugend auff dahin gewehnen/ daß ſie gern vnd lieber mit vornehmen/ Gelehrten/ geſchickten vnd auffrichtigen Leuten/ alß mit andern/ die ſolche Qualiteten nicht haben/ und in aller wenigſten mit gemeinem Geſinde/ Poſſenreiſern vnd Schwaͤtzern umbgehen.

Seckendorff, Veit Ludwig von: Teutscher Fürsten Stat. Frankfurt a. M. 1656, S. 376. (deutschestextarchiv.de)

Als iſt hiemit Unſer Befehl/ Du ſolleſt auf ſolch herum vagirendes des Zigeuner- und anderes Herꝛenloſes Geſind in deinem anvertrauten Stadt und Amt die genaue Amtliche Anſtalt verfuͤgen/ daß/ ſo bald ſich eine Rotte an einem Ort betretten laßt/ Dir alſo gleich in der Stille davon Nachricht gegeben werde […]/ da Du dann alſobald an die nechſtgelegene Rittmeiſter und Hauptleuthe/ ſo von Unſern eigenen Regimentern als dem Craͤyß-Contingent, mit Nachricht/ wie ſtarck die Rott ſey? und Anweiſung des Sammel-Platzes/ ſo viel Mannſchafft/ als Du meineſt benoͤthiget zu ſeyn/ zu begehren/ auf deren Einfindung Dich mit ihnen an den Ort/ wo die Zigeuner anzutreffen/ zu erheben/ ſelbige mit Huͤlff der Unterthanen/ welche dazu mitaufzumahnen/ zu uͤberfallen/ die Maͤñer gefaͤnglich an- und diſem Geſind Haab und Gut abzunem̃en.

Eberhard Ludwig, Von Gottes Gnaden Eberhard Ludwig/ Hertzog zu Würtemberg. Stuttgart 1700. (deutschestextarchiv.de)

Weilen auch nicht zu verantworten […]/ noch ſolcher Unordnung zu zuſehen/ daß das gemeine Volck/ abſonderlich Dienſtboten und Geſinde/ in groſſer Unwiſſenheit […]mit hoͤchſtem Schaden/ Gefahr und Verluſt ihrer ewigen Seeligkeit ſtecken bleibe/ ſo gebuͤhret fuͤr nehmlich allen Kirchen- und Schul-Dienern/ jaͤhrliche Hauß-Beſuchungen/ […]und zwar zur rechter Zeit vorzunehmen/ ob auch alle und jede ihres Glaubens Rechenſchafft geben koͤnnen.

Geise, Heinrich Anton: Teutsches Corpus Juris Oder Verfassung derer/ des Heil. Röm. Reich[s] Teutscher Nation Käyserl. Bürgerl. Peinlichen/ Lehn/ Geistlichen/ See/ Land- und Kriegs-Rechten. Hannover 1703, S. 168. (deutschestextarchiv.de)

Und ich kan euch betheuren, der gerechte Eiffer hat den Koͤnig unter uns allen, dieſe Zeit her am meiſten behelliget, wie Er ſein, (gelobet ſey GOtt!) ruhiges Land, von ſolchen eingeloffenen loſen Geſinde ſaubern, und uns als ſeine treue Buͤrger und gehorſame Unterthanen mit unſern Huͤtten in Ruhe und Gewarſam behalten wolle.

Schmidt, Andreas: Das Uber vier Malefitz-Personen ergangene Justitz-Rad. Berlin 1725, S. 114. (deutschestextarchiv.de)